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Der antragsstellende Betrieb oder die Einrichtung unterhält eine angeordnete oder anerkannte Werkfeuerwehr.
Die Angehörigen der Werkfeuerwehr, die zur Durchführung der Brandverhütungsschau ermächtigt sind, müssen mindestens über eine Befähigung für die Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und zusätzlich über ausreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung dieser Aufgabe verfügen.
Für die Aufgabendurchführung müssen mindestens zwei Funktionen den unter Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechen.
Der Betrieb oder die Einrichtung erfasst alle brandverhütungsschaupflichtigen Objekte im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Diese sind unter Angabe der jeweiligen Prüfintervalle mit dem Antrag darzustellen und aufzuführen.
Die Leistungsfähigkeit einer Betriebsfeuerwehr muss den Anforderungen an eine öffentliche Feuerwehr entsprechen. Die Fähigkeit zur Einleitung von Maßnahmen zur…
Zur Unterstützung der Durchführung der Brandverhütungsschau dürfen auch Angehörige der Werkfeuerwehr eingesetzt werden, die über eine Führungsausbildung zur…
Mit dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere
Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 20 Absatz…
Die Qualitäts- und Qualifikationsvoraussetzungen des Teils 4 sind zu erfüllen.
Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.