§ 8 WFwVO
Die Werkfeuerwehr wird unter Aufsicht der Leitung des Betriebes oder der Einrichtung von einem Leiter oder einer Leiterin der Werkfeuerwehr und einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin geleitet. Den Leiter oder die Leiterin der Werkfeuerwehr und seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin bestellt die Leitung des Betriebes oder der Einrichtung. Der Leiter oder die Leiterin der Werkfeuerwehr ist der feuerwehrtechnische Berater oder die feuerwehrtechnische Beraterin der Leitung des Betriebes oder der Einrichtung. Der Leiter oder die Leiterin der Werkfeuerwehr sowie der Stellvertreter oder die Stellvertreterin müssen die für ihre Funktion erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Es ist sicherzustellen, dass die Leitung der Werkfeuerwehr so in die Organisationsstruktur des Betriebes oder der Einrichtung eingeordnet ist, dass sie aktiv Einfluss auf alle Angelegenheiten des Brandschutzes und der Technischen Hilfe nehmen kann. Dies erfordert insbesondere die Möglichkeit der direkten Kommunikation mit allen Ebenen und Bereichen des Betriebes oder der Einrichtung.
Der Leiter oder die Leiterin der Werkfeuerwehr ist für die Leistungsfähigkeit und den Einsatz der Werkfeuerwehr verantwortlich; ihm oder ihr obliegt die Aufsicht über die Ausbildung der Werkfeuerwehrangehörigen sowie die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausrüstung und Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen.
Der Leiter oder die Leiterin einer Werkfeuerwehr mit ausschließlich nebenberuflichen Angehörigen muss mindestens die Zugführerqualifikation für Freiwillige Feuerwehren besitzen und den Lehrgang „Verbandsführer“ sowie den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 nachweisen. Die Sachkunde für die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes ist durch den Lehrgang „Gefahrenverhütungsschau“ an einer Feuerwehrschule, durch eine Qualifikation zum „Brandschutzbeauftragen“ oder durch eine gleichwertige Ausbildung nachzuweisen. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin soll die gleiche Ausbildung besitzen, muss aber mindestens über die Ausbildung nach Satz 1 verfügen.
Der Leiter oder die Leiterin einer Werkfeuerwehr mit hauptberuflichen Angehörigen muss mindestens über eine Ausbildung nach § 10 Absatz 4 (entsprechend Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) sowie über die Qualifikationen nach Absatz 4 verfügen. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin soll die gleiche Ausbildung besitzen, muss aber mindestens über die Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 verfügen.
Bei einer hauptberuflichen Werkfeuerwehr muss der Leiter oder die Leiterin der Werkfeuerwehr über eine Ausbildung nach § 10 Absatz 5 verfügen (entsprechend gehobener feuerwehrtechnischer Dienst). Soweit die Inhalte der Lehrgänge „Verbandsführer“ und „Leiter einer Feuerwehr“ nicht im Rahmen der Ausbildung vermittelt werden, sind diese Lehrgänge gesondert nachzuweisen. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin soll die gleiche Ausbildung besitzen, muss aber mindestens über die Ausbildung nach Absatz 5 Satz 1 verfügen.
Das Ministerium für Inneres und Sport kann im Einzelfall eine von den Absätzen 4, 5 und 6 abweichende Qualifikation festlegen.