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Für jeden Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist von der Gemeinde eine Mitgliedsakte zu führen und unter der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren. Sie kann in elektronischer Form geführt werden. Sie ist nach dem Ausscheiden aus der Feuerwehr zehn Jahre aufzubewahren.
Die Mitgliedsakte enthält alle für die Dienstausübung relevanten Unterlagen. Insbesondere sind ärztliche Gutachten, Führungszeugnisse sowie Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten als Nachweise gemäß der § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und § 11 Absätze 1, 3 und 4 in die Mitgliedsakte aufzunehmen, soweit diese vorliegen.
Die Mitgliedsakte ist vertraulich zu behandeln. § 83 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) gilt entsprechend.
Eine Angehörige oder ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr hat, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, ein Recht auf Einsicht in ihre oder seine vollständige Mitgliedsakte. § 86 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Teil 3 Verwendung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr
Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig…
Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen…
Die Ausbildungsakte wird bei der Ausbildungsleitung geführt und zehn Jahre nach Ende des Vorbereitungsdienstes vernichtet. Zur Geltendmachung oder Verteidigung…
Eintragungen in der Mitgliedsakte über ausgesprochene Disziplinarmaßnahmen sind einschließlich der über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge nach…
Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen…
Die Ausbildungsakte wird bei der Ausbildungsleitung geführt und zehn Jahre nach Ende des Vorbereitungsdienstes vernichtet. Zur Geltendmachung oder Verteidigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.