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Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt für die ersten sechs Monate als Mitgliedschaft auf Probe. Die vorherige Zugehörigkeit zu einer anderen Feuerwehr kann angerechnet werden. Die Entscheidung darüber trifft die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr.
Während der Probezeit sollen sich die Bewerberinnen und Bewerber für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr bewähren. Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr stellt nach pflichtgemäßem Ermessen spätestens zum Ablauf der Probezeit fest, ob die Probezeit bestanden oder nicht bestanden ist. Kann am Ende der Probezeit die Bewährung nicht festgestellt werden, entlässt die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die Bewerberin oder den Bewerber gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 1 aus der Freiwilligen Feuerwehr. Anstelle der Entlassung kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die Probezeit einmalig um bis zu sechs Monate verlängern und spätestens nach Ablauf der verlängerten Probezeit erneut über die Bewährung entscheiden.
Bei Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren in das Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit auf ein…
Bei Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren in das Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit auf ein…
Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit verlängert werden. Sie darf jedoch fünf Jahre nicht…
Bei Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren in das Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit auf ein…
Die Amtszeit der ehrenamtlichen Leiterin der Feuerwehr, des ehrenamtlichen Leiters der Feuerwehr, der stellvertretenden Leiterinnen der Feuerwehr und der…
Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nimmt Bewerberinnen und Bewerber als Angehörige in die Freiwillige Feuerwehr auf (Mitgliedschaft). Sie oder er…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.