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Die Gemeinde kann zulassen, dass an bis zu 18 Tagen eines Kalenderjahres (seltene Ereignisse) und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden die durch Musikdarbietungen bei Volksfesten hervorgerufenen Beurteilungspegel der Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte von bis zu 70 dB(A) in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr und bis zu 55 dB(A) in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr am maßgeblichen Immissionsort erreicht werden. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Im Rahmen der Regelung des Absatzes 1 kann die Gemeinde regeln, dass der bis 22.00 Uhr geltende Immissionsrichtwert von 70 dB(A) bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse bis zu einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkt auch in der Zeit nach 22.00 Uhr erreicht werden kann. Für die Nachbarschaft ist eine anschließende achtstündige Nachtruhe zu gewährleisten. Eine achtstündige Nachtruhe ist in der Regel in den Nächten von freitags auf samstags und samstags auf sonntags sowie in den Nächten vor gesetzlichen Feiertagen gewährleistet.
Bei langjährigen traditionellen Volksfesten kann einmalig im Jahr die Gemeinde eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 zulassen. Absatz 2 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Die Immissionen sind nach dem Anhang zu dieser Verordnung zu ermitteln und zu beurteilen.