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Der Veranstalter des Volksfestes hat den Festbetrieb so zu gestalten, dass die in dieser Verordnung festgesetzten Immissionsrichtwerte durch Geräusche von Musikdarbietungen nicht überschritten werden und gegebenenfalls Maßnahmen zur Lärmminderung entsprechend dem Stand der Technik an Lautsprecheranlagen und ähnlichen Einrichtungen zu treffen oder zu veranlassen, wie zum Beispiel dezentrale Aufstellung von Lautsprechern, Anzahl oder Anordnung der Musikbühnen.
Sofern der Veranstalter des Volksfestes Regelungen im Sinne des § 2 in Anspruch nimmt, hat er darzulegen, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ausgeschöpft sind und dass die jeweiligen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. § 5 Absatz 1 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412)[2] bleibt unberührt.