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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anhang Ermittlung des Beurteilungspegels Bei der Ermittlung der durch Musikdarbietungen verursachten Geräuschimmissionen kann auf die allgemein anerkannten akustischen Grundregeln, wie sie in der TA Lärm, der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und der DIN ISO 96-02, festgehalten sind, zurückgegriffen werden. Der Messort ist entsprechend den schutzwürdigen Nutzungen in der Nachbarschaft der Anlage auszuwählen. Dabei sollen die Regelungen der Nummer 1.2 in Verbindung mit der Nummer 3.2.2.1 des Anhangs der 18. BImSchV herangezogen werden. Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels Lr ist grundsätzlich vom Mittelungspegel LAeq gemäß Gleichung Lr = 10 lg (1/Tri Si Ti 100,1 (LAeqi + Kli + Kri)) dB(A) auszugehen. Bei der Berücksichtigung - der Impulshaftigkeit und/oder der auffälligen Pegeländerungen und - der Ton- und der Informationshaltigkeit gilt Folgendes: 1. Zuschlag K für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen Enthält das zu beurteilende Geräusch Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen, ist dem Mittelungspegel ein Zuschlag für die Zeit, während der die Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen auftreten, hinzuzurechnen. Unter impulsartigen Geräuschen und/oder Geräuschen mit auffälligen Pegeländerungen sind Geräusche zu verstehen, deren Pegel nach dem subjektiven Eindruck schnell über den mittleren Pegel des Geräusches ansteigt und bei denen diese Pegelerhöhungen von kurzer Dauer sind. Als Impulszuschlag gilt die Differenz zwischen dem Mittelungspegel LAeqi und dem Wirkpegel nach dem Taktmaximalverfahren LAFTeqi. Kli = LAFTeqi -LAeqi Für die von Musikdarbietungen hervorgerufenen Geräusche ist im Allgemeinen ein Impulszuschlag erforderlich. Wenn bei einer Prognoseberechnung vom Schallleistungspegel ausgegangen wird, ist der Zuschlag für die Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen nach Erfahrungswerten zu bestimmen. 2. Zuschlag Kr für Tonhaltigkeit und Informationshaltigkeit Wenn sich aus dem Geräusch von Musikdarbietungen ein Einzelton heraushebt, ist ein Tonzuschlag KTon von 3dB(A) oder 6 dB(A) zu dem Mittelungspegel für die Zeit, während der der Ton auftritt, hinzuzurechnen. Der Zuschlag von 6 dB(A) ist nur bei besonderer Auffälligkeit des Tons zu wählen. Wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen ist je nach Auffälligkeit ein Informationszuschlag KInf von 3 dB(A) oder 6 dB(A) zu berücksichtigen. Dieser Zuschlag ist dem Mittelungspegel hinzuzurechnen, der für den Zeitraum ermittelt wird, in dem das informationshaltige Geräusch auftritt. Der Zuschlag von 6 dB(A) ist nur bei besonders hohem Informationsgehalt (z.B. laute und gut verständliche Lautsprecherdurchsagen, deutlich hörbare Musikwiedergaben) zu wählen. Die hier genannten Zuschläge sind so zusammenzufassen, dass der Gesamtzuschlag auf max. 6 dB(A) begrenzt bleibt. Kri = KToni + KInfi £ 6 dB (A) 3. Beurteilungszeiten - tags (6 bis 22 Uhr) eine Beurteilungszeit von 16 Stunden, - nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1 Stunde (ungünstigste volle Stunde).