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Im Anschluss an den Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss abzulegen.
Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem Aktenvortrag mit anschließendem Fachgespräch. Der Aktenvortrag soll 15 Minuten nicht überschreiten. Der Aktenvortrag soll einen Vorgang betreffen, den die Beamtin oder der Beamte im Rahmen ihrer oder seiner Qualifizierung selbstständig bearbeitet hat. In dem anschließenden Fachgespräch werden neben den Nachfragen zu den Inhalten des Aktenvortrages auch Fragen zu dem in der Qualifizierung vermittelten Wissen gestellt. Die Prüfungszeit soll insgesamt 45 Minuten nicht überschreiten.
Bei der Aufstiegsprüfung werden die Darstellung der Inhalte des vorgetragenen Vorganges, der sprachliche Ausdruck, das vorgetragene Fachwissen und das persönliche Auftreten bewertet. Der Vortrag ist außerdem hinsichtlich des systematischen Aufbaus zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen.
Der Vortrag und die Leistungen des Fachgespräches werden von drei Mitgliedern des zuständigen Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
Der zuständige Prüfungsausschuss händigt das nach dem Muster der Anlage 4 erstellte Prüfungszeugnis aus.
Im Anschluss an den Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Vorschriften des Teils 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die…
Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
Beamtinnen und Beamte, deren Facharbeit während der Qualifizierung mit „ausreichend“ bewertet wurde, nehmen im Anschluss an die Qualifizierung an einem…
Über das Ergebnis der bestandenen Aufstiegsprüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Teil 4 Übergangs- und…
Mindestens zwei Mitglieder des zuständigen Prüfungsausschusses bewerten die schriftliche Facharbeit gemeinsam und legen einvernehmlich fest, ob die Facharbeit…
Die Aufstiegsprüfung schließt sich unmittelbar dem Aufstiegslehrgang an.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.