Gesetze
Gesetz wird geladen …
Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretenden Umstände gehindert, zur Aufstiegsprüfung zu erscheinen oder die Aufstiegsprüfung vollständig abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Erkrankung ist dem Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen. Die Aufstiegsprüfung kann auf Antrag zu einem durch den Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses festzulegenden Termin nachgeholt werden.
Fehlt die Beamtin oder der Beamte bei der praktischen Einweisung mehr als zwei Monate oder in den Einführungslehrgängen und dem Aufstiegslehrgang mehr als fünfzehn Tage, entscheidet das Ministerium, ob die Beamtin oder der Beamte die Qualifizierung fortsetzen oder erneut an einer späteren Qualifizierung teilnehmen soll.
Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht während der Einführungslehrgänge gewährt werden.
Ist die Aufstiegsprüfung nicht bestanden, kann diese einmal, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wiederholt werden. Bis zur Wiederholungsprüfung setzt die Beamtin oder der Beamte die praktische Einweisung fort.
Die Auszubildenden werden nur in dem Prüfungsteil geprüft, den sie nicht bestanden haben. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung…
Hat der Prüfling die Aufstiegsprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, so kann sie einmal, und zwar innerhalb von drei Monaten nach…
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Zulassungsbewerber aus Gründen, die er zu vertreten hat, den Prüfungstermin nicht wahrnimmt oder diesen Termin…
Nimmt der Teilnehmer an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, kann er die gesamte Prüfung…
Versäumen Studierende die Prüfung oder einen Teil der Prüfung aus von ihnen zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Können Studierende…
Wer unmittelbar vor oder während der Prüfung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.