Gesetze
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Der Teilnehmer kann von der Prüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung zurücktreten. Er teilt dies dem Leiter der Weiterbildungseinrichtung schriftlich spätestens am Tage vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung mit.
Tritt ein Teilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Nimmt der Teilnehmer an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, kann er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Prüfungsteil nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und wann die Prüfung abzulegen oder fortzusetzen ist.
Prüfungsleistungen, die der Teilnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.
Tritt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Bei Prüflingen, die nach Beginn des schriftlichen Prüfungsteils von der Prüfung zurücktreten oder nicht daran teilnehmen, ohne dass es dafür einen wichtigen…
Tritt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen im ersten oder zweiten Prüfungsteil zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. In diesem Fall muss der…
Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt von der Prüfung zurück oder nimmt sie oder er nicht daran teil, ohne dass es…
Prüflinge können bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als…
Wer unmittelbar vor oder während der Prüfung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.