Gesetze
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Wird auch die überarbeitete schriftliche Facharbeit als „nicht ausreichend“ bewertet, ist die Teilnahme am Verfahren damit beendet. Der zuständige Prüfungsausschuss legt der Beamtin oder dem Beamten die Gründe für das Nichtbestehen dar und gibt Gelegenheit zur Äußerung. Die Bewertung ist ausführlich schriftlich zu begründen.
Die Beamtinnen und Beamte können die Qualifizierung und den Aufstiegslehrgang jederzeit auf eigenen Wunsch beenden.
Der Vorbereitungsdienst kann von der Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt vorzeitig beendet werden, wenn eine Auszubildende oder ein…
Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vor, so ist für die Beamtin oder den Beamten das Aufstiegsverfahren beendet. Teil 3 Regelungen zur…
Die Anwärterinnen und Anwärter können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden.
Die Anwärterinnen und Anwärter können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden.
Die Referendarin oder der Referendare können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden.
Unbeschadet anderer Bestimmungen enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Verkündung der Entscheidung über das endgültige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.