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Einführungslehrgang und Aufstiegslehrgang werden von der vom Ministerium der Finanzen zu bestimmenden Stelle durchgeführt.
Der Unterricht in den Lehrgängen richtet sich nach Lehrplänen, die dem Ministerium der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen sind.
Hat die Beamtin oder der Beamte die praktische Einweisungszeit um mehr als einen Monat oder einen Lehrgang um mehr als zwei Wochen unterbrochen, so entscheidet die Oberfinanzdirektion, ob die Beamtin oder der Beamte die Einführung fortsetzen oder erneut an einer späteren Einführung teilnehmen soll.
Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht während der Lehrgänge gewährt werden.
Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Eignungslehrgangs wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Er soll in der Regel im dritten…
Beurlaubungen führen zu einer Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes. Nach Beendigung der Beurlaubung ist die Ausbildung am Verlaufspunkt der Unterbrechung…
Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub bis zu fünf Tagen sowie gemäß §§ 25, 26, 28, 29 und 33 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW sowie…
Der Erholungsurlaub ist im gegenseitigen Benehmen grundsätzlich während der Ausbildungsabschnitte nach § 6 Absatz 2 Nummern 2, 4 und 7 in Anspruch zu nehmen. Es…
. Umfang und Inhalt des Unterrichts legt das für Inneres zuständige Ministerium fest. Während der Einweisung sind die Beamtinnen und Beamten mit den Aufgaben…
Zugelassene Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung (Vorbereitungsdienst) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die dienstrechtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.