§ 4 GehBauDQualV SL 2024
Im Qualifizierungsplan hat die oberste Dienstbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen und den zuständigen Fortbildungseinrichtungen insbesondere folgende Inhalte festzulegen:
den Beginn, den Ablauf und die voraussichtliche Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen,
die Reduzierung der Teilnahme an den vorgesehenen Studieninhalten oder der vorgesehenen Leistungskontrollen aufgrund einer Bewertung der bereits erworbenen Qualifikationen oder absolvierten Fortbildungsmaßnahmen (Anerkennungsmodalitäten nach § 3 Absatz 5 und Absatz 6),
die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner der obersten Dienstbehörde und des Trägers der Qualifizierungsmaßnahmen für die Dauer und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen,
die Kooperation zwischen dem Träger der Qualifizierungsmaßnahmen und anderen Fortbildungseinrichtungen,
die Verpflichtung, während der Unterrichtszeit und während des Prüfungsverfahrens von der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen abzusehen und Erholungsurlaub nur in der unterrichtsfreien Zeit und außerhalb des Prüfungsverfahrens zu beantragen und zu nehmen, wobei in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Trägers der Qualifizierungsmaßnahmen Ausnahmen möglich sind, und
die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen.