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Soweit durch Bundesrecht keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist das Landesamt für Soziales zuständige Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert wurde, für die in der Anlage aufgeführten Berufe.
Die Ärztekammer des Saarlandes ist zuständige Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG für den Entzug und die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen in Gebieten, Teilgebieten, Schwerpunkten und Bereichen, die auf Grundlage der nach § 24 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen der Ärztekammer des Saarlandes anerkannt wurden.
Die Apothekerkammer des Saarlandes ist zuständige Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG für den Entzug und die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen in Gebieten, Teilgebieten, Schwerpunkten und Bereichen, die auf Grundlage der nach § 24 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer des Saarlandes anerkannt wurden.
Die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes ist zuständige Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG für den Entzug und die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen in Gebieten, Teilgebieten, Schwerpunkten und Bereichen, die auf Grundlage der nach § 24 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes anerkannt wurden.
Die Tierärztekammer des Saarlandes ist zuständige Behörde zur Bearbeitung von ausgehenden und eingehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG für den Entzug und die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen in Gebieten, Teilgebieten, Schwerpunkten und Bereichen, die auf Grundlage der nach § 24 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer des Saarlandes anerkannt wurden.