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Die zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union spätestens drei Tage nach Bekanntgabe einer Entscheidung, die die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch einen Berufsangehörigen beinhaltet, Angaben zu
der Identität des Berufsangehörigen,
dem betroffenen Beruf,
der Behörde, die die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,
dem Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
dem Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt, einschließlich des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer und späterer Änderungen dieses Datums.
Gleichzeitig mit der Entscheidung, die die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch einen Berufsangehörigen beinhaltet, ergeht gegenüber dem Betroffenen ein schriftlicher Bescheid über die Entscheidung zur Übermittlung nach Absatz 1. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zur Übermittlung haben keine aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene gegen die Entscheidung zur Übermittlung Rechtsbehelfe ein, so ist eine Unterrichtung hierüber ebenfalls den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Wird durch eine spätere behördliche Entscheidung die Entscheidung, die die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch einen Berufsangehörigen beinhaltet, aufgehoben, so veranlasst die zuständige Behörde unverzüglich, jedoch spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der aufhebenden Entscheidung, die Löschung der Warnmeldung.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Berufsverbote, die durch ein Gericht ausgesprochen wurden und von denen die zuständige Behörde aufgrund eines geregelten Meldeverfahrens Kenntnis erlangt hat.