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Die zuständige Behörde bearbeitet die ausgehenden und eingehenden Warnmeldungen in dem nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und den zu diesem Artikel erlassenen Durchführungsrechtsakten der Kommission vorgesehenen Verfahren. Sie nutzt hierzu Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission, insbesondere das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung 1024/2012/EU.
Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 ist die zuständige Behörde berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Dabei sind die Bestimmungen der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) einzuhalten.
Daten bezüglich Warnungen dürfen nur so lange im IMI bleiben, wie sie gültig sind. Die Löschung der Daten richtet sich nach Artikel 56a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG und den zu diesem Artikel erlassenen Durchführungsrechtsakten der Kommission. Teil II Europäischer Berufsausweis
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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