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die Vorschrift, auf der die Auskunft oder der Hinweis beruht,
Die Befugnis zur Verarbeitung von Angaben, die vor dem 1. Oktober 2026 in das Zentrale Vorsorgeregister aufgenommen wurden, bestimmt sich nach § 78a Absatz 2 in…
das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a),
eine Verwarnung mit Strafvorbehalt,
die Modalitäten der Anzeige der Einrichtung eines zentralen Registers gegenüber der Aufsichtsbehörde nach § 12 Absatz 4.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
DieIm BundesnotarkammerZentralen stelltVorsorgeregister diekönnen Eintragungfolgende folgenderVorsorgeverfügungen personenbezogenernach Daten§ im78a ZentralenAbsatz Vorsorgeregister1 sicher:Satz 1 der Bundesnotarordnung registriert werden:
Daten zur Person des Vollmachtgebers:Vorsorgevollmachten,
Familienname,
Geburtsname,
Vornamen,
Geschlecht,
Geburtsdatum,
Geburtsort,
Daten zur Person des Bevollmächtigten:Betreuungsverfügungen,
Familienname,
Geburtsname,
Vornamen,
Geburtsdatum,
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
Rufnummer,
Datum der Errichtung derPatientenverfügungen Vollmachtsurkunde,und
AufbewahrungsortWidersprüche dergegen Vollmachtsurkunde,eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Angaben, ob Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung von
Vermögensangelegenheiten,
Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und § 1832 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,
Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1831 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,
sonstigen persönlichen Angelegenheiten,
besondere Anordnungen oder Wünsche
über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander,
für den Fall, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt,
hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung,
Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den Daten zur Person des Widersprechenden entsprechend Nummer 1.
Ist die Vollmacht in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüberDie hinausBundesnotarkammer diestellt, Urkundenrollennummer,soweit dasvom UrkundsdatumAntragsteller sowiemitgeteilt, die Bezeichnung des NotarsEintragung und
DieIst Eintragungdie erfolgtVorsorgeverfügung unternach AngabeAbsatz ihres1 Datums.in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die Urkundenrollennummer oder die Urkundenverzeichnisnummer sowie der Name des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden.
Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums.
Die Bundesnotarkammer nimmt auf Antrag ergänzend zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 im Zentralen Vorsorgeregister eine elektronische oder elektronisch beglaubigte Abschrift der Vorsorgeverfügung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 auf. Die Datei ist im Format PDF/A oder TIFF und mit einer maximalen Größe von 200 Megabyte zu speichern.
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
E-Mail-Adresse,
E-Mail-Adresse,
Daten zur Person des Vorsorgenden:
Familienname,
Geburtsname,
Vornamen,
Geschlecht,
Geburtsdatum,
Geburtsort,
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat),
E-Mail-Adresse,
Daten zur Person des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Betreuers:
Familienname,
Geburtsname,
Vornamen,
Geburtsdatum,
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat),
Rufnummer,
E-Mail-Adresse,
Form und Datum der Errichtung der Vorsorgeverfügung,
Aufbewahrungsort der Vorsorgeverfügung,
bei Vorsorgevollmachten zudem:
die Angabe, ob die Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung von: aa)Vermögensangelegenheiten,bb)Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 1832 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,cc)Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1831 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,dd)sonstigen persönlichen Angelegenheiten,
Anordnungen über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander.