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der Zentralverwahrer hat während eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch gemacht, verzichtet ausdrücklich auf die Zulassung oder hat…
Ein Kontoinhaber kann eine oder mehrere natürliche Personen, die bei ihm beschäftigt sind, als Nutzer mit der Führung seines Kontos im Herkunftsnachweisregister…
Das Institut verstößt gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen in einer Weise, die den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde…
der Zentralverwahrer oder das benannte Kreditinstitut erfüllt die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr und hat die von der…
§ 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag des VollmachtgebersInstitutionelle oderNutzer des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden. Der Antrag hat mindestens die Angaben nachZentralen §Vorsorgeregisters 1sind Abs.Notare 1sowie Nr.von 1der BuchstabeBundesnotarkammer a,zugelassene cPersonen bisoder gEinrichtungen, zu enthalten. Sollen auch Angaben über den Bevollmächtigtenderen eingetragenberuflicher, werden,satzungsmäßiger mussoder dergesetzlicher AntragTätigkeit zudemes mindestensgehört, dieAnträge Angabenauf nachEintragungen §in 1das Abs.Zentrale 1Vorsorgeregister Nr.für 2Vorsorgende Buchstabezu a,übermitteln coder undin ederen enthalten.Namen Diezu Angabenstellen. nachInsbesondere §können 1Rechtsanwälte, Abs.Betreuungsvereine 3und werdenBetreuungsbehörden unabhängigals voninstitutionelle demNutzer Antragzugelassen eingetragen.werden.
Der AntragDie kannZulassung aucherfolgt imauf WegeAntrag der DatenfernübertragungPerson gestelltoder werden,Einrichtung soweitdurch
InDie ZweifelsfällenBundesnotarkammer hatkann die BundesnotarkammerZulassung sichaus vonbegründetem derAnlass Identitätwiderrufen. desEin
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen;
der institutionelle Nutzer die Abwicklung des Verfahrens für den Vorsorgenden nicht mehr übernimmt;
der institutionelle Nutzer eine fällige Gebührenzahlung, soweit er deren Besorgung für den Vorsorgenden im Einzelfall gegenüber der Bundesnotarkammer erklärt hat, nicht erbringt und die Bundesnotarkammer ihn erfolglos unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Zahlung aufgefordert hat oder
der institutionelle Nutzer länger als ein Jahr keinen Antrag für einen Vorsorgenden übermittelt oder in dessen Namen gestellt hat.