Erwägungsgrund 20 32014R0909
Da der Hauptzweck dieser Verordnung in der Einführung einer Reihe den Marktteilnehmern direkt auferlegter rechtlicher Verpflichtungen besteht, zu denen unter anderem die Verbuchung aller übertragbaren Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer im Effektengiro, sobald diese Wertpapiere an durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Handelsplätzen gehandelt oder im Rahmen der Richtlinie 2002/47/EG als Sicherheit gestellt werden, und die Ablösung der Verbindlichkeiten der Marktteilnehmer spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem Handel gehören, und da Zentralverwahrer für den Betrieb von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und die Anwendung von Maßnahmen zur fristgerechten Abwicklung in der Union zuständig sind, ist unbedingt zu gewährleisten, dass alle Zentralverwahrer sicher und solide sind und jederzeit die durch diese Verordnung festgelegten strengen Organisationsvorschriften, Wohlverhaltensregeln und aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen, wozu auch das Ergreifen aller angemessenen Maßnahmen zur Verminderung von Betrug und Fahrlässigkeit gehört. Einheitliche und unmittelbar geltende Regeln für die Zulassung und fortlaufende Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind daher eine wesentliche logische Folge der den Marktteilnehmern durch diese Verordnung auferlegten rechtlichen Verpflichtungen und stehen mit diesen im Zusammenhang. Deshalb ist es erforderlich, die Regeln für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern in denselben Rechtsakt wie die den Marktteilnehmern auferlegten rechtlichen Verpflichtungen aufzunehmen.