VSchwKrSchV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 VSchwKrSchVÖffentliche BekanntmachungVerordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit · Abschnitt 2 § 4§ 6 Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit öffentlich bekannt.