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Die Verfassungsschutzbehörde darf die Öffentlichkeit einschließlich der Wirtschaft informieren über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Die Information darf bereits im Vorfeld einer Gefährdung der Verfassungsschutzgüter erfolgen.
Dazu veröffentlicht die Verfassungsschutzbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht, insbesondere zu aktuellen Entwicklungen und leitet diesen auch den für den Verfassungsschutz zuständigen Gremien des Landtages zu. Der Bericht wird längstens für drei Jahre bereitgestellt. Darüber hinaus darf die Verfassungsschutzbehörde weitere Berichte und Informationen veröffentlichen.
Bei der Information nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.
Bei der Information nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des…
Bei der Information nach Absatz 1 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der…
Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit einschließlich der Medien über Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde dürfen auch personenbezogene Daten bekannt…
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an eine inländische öffentliche Stelle…
Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an den Landtag und die Landesregierung übermitteln, wenn dies im Rahmen…
Die Verfassungsschutzbehörde darf vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, soweit dies…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.