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Die Verfassungsschutzbehörde darf zum Zweck des § 26 Absatz 6 personenbezogene Daten an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, insbesondere weil
unveränderte Daten benötigt werden oder
eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Verfassungsschutzbehörde bei der Übermittlung zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
Übermittlungen dürfen nur erfolgen an Amtsträgerinnen und Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder zur Geheimhaltung Verpflichtete. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung. Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die empfangende Stelle zu gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur zu den Zwecken verwenden, zu denen sie übermittelt wurden, und hat die Daten nach der Verwendung zu löschen. Die Löschung ist gegenüber der Verfassungsschutzbehörde schriftlich zu bestätigen, die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienlichen Mitteln gemäß § 10 Absatz 1 nach richterlicher Anordnung oder Entscheidung der G 10-Kommission erhoben wurden, dürfen nicht übermittelt werden.
Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden…
Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an den Landtag und die Landesregierung übermitteln, wenn dies im Rahmen…
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist auch zulässig, wenn sie für die Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen Anfragen oder Aktenvorlageersuchen…
Die Verfassungsschutzbehörde darf allgemein zugängliche und bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren…
Die Verfassungsschutzbehörde darf einer Verwendung der personenbezogenen Daten für Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person…
Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.