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Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 39 bis 43 übermittelt werden, wenn
besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen,
die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung
der Art der Information,
ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen,
der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel,
drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen und
der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen,
durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder
sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Übermittlung unerlässlich ist zur
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 oder
Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist.
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.
Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr über die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4.
zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr gemäß § 39 Absatz 2 für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 oder
solche, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind,
wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,
Die Nutzung, Weiterverarbeitung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,
durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein Schutzgut nach § 31 Absatz 3 Nummer 4 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.