Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Übermittlung von Informationen nach diesem Kapitel unterbleibt, wenn
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
überwiegende Sicherheitsinteressen, insbesondere des Quellenschutzes oder des Schutzes operativer Maßnahmen, oder überwiegende Belange der Strafverfolgung dies erfordern oder
besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen.
Ein Überwiegen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 und 2 liegt nicht vor, soweit die Übermittlung von Informationen erforderlich ist zur
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, oder
Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schweren Straftat nach § 3 Absatz 5 Nummer 11 Buchstabe a,
es sei denn, dass durch die Übermittlung eine unmittelbare Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu besorgen ist und diese Gefährdung nicht abgewendet werden kann. Die Entscheidung trifft in den Fällen von Satz 1 die Behördenleitung oder ihre Vertretung, die unverzüglich das Staatsministerium des Innern unterrichtet. Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission.
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung
die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung
Die Übermittlung unterbleibt, wenn unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das…
Die Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Übermittlungsverbote entgegenstehen.
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut gemäß § 2 Absatz 3 oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement