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Mitarbeitenden der Verfassungsschutzbehörde ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten sowie bei innerdienstlichen Missständen, jedoch nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, jederzeit und ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar mit Eingaben an den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes zu wenden. Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes kann die Eingaben der Landesregierung zur Stellungnahme übermitteln.
Wegen der Wahrnehmung des Rechts nach Absatz 1 dürfen Mitarbeitende nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. Der Name der mitteilenden Person darf nicht bekannt gegeben oder übermittelt werden.
An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgerinnen oder Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind dem Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes zur Kenntnis zu geben. Der Ausschuss hat auf Antrag eines Mitglieds Petenten und Auskunftspersonen zu hören. Die Rechte des Ausschusses für Eingaben bleiben unberührt.