§ 48 Abs. 3 VVVG SNKosten
Die nach § 47 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen, Einzelplan „Landtag“, auszubringen.
§ 72 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Der Freistaat Sachsen erstattet gemäß § 48 Absatz 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid für jede stimmberechtigte Person den…
Art. 1 Satz 2 Nr. 10 Buchst. a SN-20368Zweites Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die bis zu seiner Einreichung bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten anfallenden Kosten des Volksantrags…
Art. 73 Abs. 3 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Das Nähere über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid bestimmt ein Gesetz, in dem auch der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die…
§ 31 Abs. 1 NRW-28785Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten für die amtliche Listenauslegung und ihrer Versendung an die Gemeindebehörden und gegebenenfalls die Kosten der…