Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die bis zu seiner Einreichung bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten anfallenden Kosten des Volksantrags tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller; § 6 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
Die übrigen Kosten des Volksantrags fallen dem Freistaat Sachsen zur Last.
Der Freistaat Sachsen erstattet den Gemeinden die durch den Volksantrag veranlassten notwendigen Kosten durch einen festen Betrag je Stimmrechtsbestätigung. Der Betrag wird vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten nicht berücksichtigt.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die bis zu seiner Einreichung bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten anfallenden Kosten des Volksantrags…
Der Freistaat Sachsen erstattet gemäß § 48 Absatz 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid für jede stimmberechtigte Person den…
Den Antragstellerinnen und Antragstellern werden die notwendigen Kosten für die Organisation des Volksbegehrens erstattet.
Zur Kostenerstattung nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid hält die Gemeinde die Anzahl der überprüften…
Die Kosten des Volksentscheids trägt der Freistaat Sachsen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement