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Den Antragstellerinnen und Antragstellern werden die notwendigen Kosten für die Organisation des Volksbegehrens erstattet.
Die Erstattung wird mit 0,51 EUR je zehn Stimmberechtigten, die das Volksbegehren durch ihre Unterschrift rechtswirksam unterstützt haben, pauschaliert; dabei werden höchstens 450 000 Stimmberechtigte berücksichtigt.
Die Erstattung kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung gemäß § 22 bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten schriftlich beantragt werden.
Der Erstattungsbetrag wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten festgesetzt.
Den Antragstellerinnen und Antragstellern wird auf Antrag der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson eine Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 2 000 Euro gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten einzureichen. Abschlagszahlungen sind nach Ablauf der Unterstützungsfrist zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.
Das Nähere über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid bestimmt ein Gesetz, in dem auch der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die…
Die bis zu seiner Einreichung bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten anfallenden Kosten des Volksantrags tragen die Antragstellerinnen und…
Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten für die amtliche Listenauslegung und ihrer Versendung an die Gemeindebehörden und gegebenenfalls die Kosten der…
Zur Kostenerstattung nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid hält die Gemeinde die Anzahl der überprüften…
„(5) Den Antragstellerinnen und Antragstellern wird auf Antrag der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson eine Abschlagszahlung bis zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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