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Den Antragstellerinnen und Antragstellern werden die notwendigen Kosten eines angemessenen Abstimmungskampfes erstattet.
Die Erstattung wird mit 1,02 EUR je 100 Stimmberechtigten, die bei dem Volksentscheid bei dem Gesetzentwurf der Antragstellerinnen und Antragsteller in gültiger Weise mit „Ja“ gestimmt haben, pauschaliert.
Im übrigen finden § 24 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des Absatzes 3 die öffentliche Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses gemäß § 41, im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 der Abstimmungstag. Eine Abschlagszahlung wird bis zum Höchstbetrag von 4 500 EUR gewährt.
zwischen 25 000 und 100 000 einen Betrag von 0,45 Euro,
Die Erstattung wird mit 0,51 EUR je zehn Stimmberechtigten, die das Volksbegehren durch ihre Unterschrift rechtswirksam unterstützt haben, pauschaliert; dabei…
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Er erstattet den Gemeinden (Verwaltungsverbänden) die durch die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids…
Das Nähere über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid bestimmt ein Gesetz, in dem auch der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die…
Die Kosten des Volksentscheides, des Eintragungsverfahrens und der Volksbefragung trägt der Bund. Er erstattet den Ländern, zugleich für ihre Gemeinden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.