§ 70 Abs. 2 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Bei der Nachabstimmung wird mit den für die Hauptabstimmung aufgestellten Stimmberechtigtenverzeichnissen, in den für die Hauptabstimmung bestimmten…
§ 15 Abs. 1 G Artikel 29 Abs. 6Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Eine Nachabstimmung findet statt, wenn die Abstimmung in einem Stimmbezirk nicht durchgeführt worden ist.
§ 71 Abs. 1 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Die Abstimmung ist nur soweit zu wiederholen, wie das nach der Entscheidung im Verfahren nach den §§ 43 oder 44 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und…
§ 14 Abs. 3 DVO VIVBVEG NRWVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Die Wiederholung der Abstimmung darf nicht später als sechs Wochen nach der Hauptabstimmung stattfinden.
§ 42 Abs. 3 SächsWahlGSächsisches Wahlgesetz
Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften, auf denselben Grundlagen und aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt.