Gesetze
Gesetz wird geladen …
Laufende Kosten der Fachhochschule für Verwaltung sind die Sachaufwendungen, die nicht auf Grunderwerb, Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie deren Ersteinrichtung entfallen, und die Personalkosten einschließlich der Versorgung.
Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören insbesondere
Bezüge und sonstige Leistungen für den Rektor, den Prorektor, die hauptamtlich tätigen Lehrkräfte und das Verwaltungspersonal,
Lehr- und Prüfungsvergütungen sowie Reisekostenvergütungen der nebenamtlich tätigen Lehrkräfte im Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst,
Hochschulleitungsstellenzulagen für den Rektor und den Leiter des Fachbereichs Allgemeiner Verwaltungsdienst,
Sachkosten von Lehrveranstaltungen im Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst,
Kosten des Geschäftsbedarfs,
Kosten für die Beschaffung von Fachliteratur,
Post- und Fernmeldegebühren,
Kosten der Bewirtschaftung und der Bauunterhaltung.
Die Beträge sind der Haushaltsrechnung des Landes zu entnehmen. Die Versorgung und sonstige Leistungen für Versorgungsempfänger werden durch einen Zuschlag in Höhe von 45 von Hundert des Besoldungsaufwands abgegolten. Der Gesamtbetrag der laufenden Kosten sowie der sich ergebende Kostenanteil der beteiligten anderen Dienstherren ist auf volle Euro abzurunden.
Einnahmen der Fachhochschule für Verwaltung, die nicht aus der Durchführung dieser Verordnung herrühren, sind auf die laufenden Kosten anzurechnen.