Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für den nach § 3 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung zu ermittelnden Kostenanteil sind jeweils die zum 1. Oktober eines Jahres festgestellten Zahlen der Beamten des Landes und der Beamten anderer Dienstherren zusammenzuzählen. Der Kostenanteil anderer Dienstherren entspricht dem Verhältnis der Studierenden anderer Dienstherren zur Gesamtzahl der Studierenden. Das gemäß Satz 2 ermittelte Teilnehmerverhältnis ist auf zwei Dezimalstellen auf- oder abzurunden.
Erhöht oder verringert sich die Zahl der Studierenden während der Ausbildung, so sind die auf Grund des festgestellten Teilnehmerverhältnisses errechneten Kostenanteile für den laufenden Studienabschnitt in voller Höhe zu entrichten.
Die auf die anderen Dienstherren entfallenden Kostenanteile der Fachhochschule werden nach Abschluss eines Rechnungsjahres vom Ministerium für Inneres und Sport zur Erstattung angefordert (Jahresabrechnung). Der Erstattung sind die Ergebnisse der Haushaltsrechnung des Vorjahres zugrunde zu legen.
Auf die zu entrichtenden Kostenanteile sind Abschlagszahlungen in Höhe des voraussichtlichen Jahresbetrages zu leisten. Die Abschläge sind auf Anforderung jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres im Voraus zu zahlen. Geleistete Abschlagszahlungen, die über das Rechnungsjahr hinausgehen, werden mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.