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Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Absatz 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
eine Verletzung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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