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Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige
seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt, oder
sich als unwürdig erwiesen haben oder
Liegen Tatsachen vor, die eine nach § 74 bestellte Person ungeeignet oder unzuverlässig erscheinen lassen, ihre Aufgabe zu erfüllen, so kann das Bergamt vom…
Ein berufenes Mitglied des Stiftungsrates ist abzuberufen, wenn es selbst oder die entsendende Institution darum ersucht. Darüber hinaus kann es abberufen…
Ein wichtiger Grund, der die Vertretung des Trägers nach § 8 Abs. 2 Buchstabe h zur Abberufung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.