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Als Auslagen werden erhoben
Schreibgebühren für nicht von Amts wegen zu erteilende Abschriften und Ablichtungen;
Postgebühren einschließlich Telegramm-, Fernsprech-, Fernschreib- und Postzustellungsgebühren sowie Kosten einer Postnachnahme;
Kosten, die durch eine öffentliche Bekanntmachung entstehen;
Entschädigungen der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Pflichtigen zugezogenen Personen;
Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten der Ernte gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere;
Aufwendungen für den Einsatz eines Kraftfahrzeugs; diese Aufwendungen werden nach den jeweils geltenden Bestimmungen über den Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen festgesetzt;
die an Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und Treuhänder zu zahlenden Beträge;
anlässlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern;
andere Beträge, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte, an Gerichte, an Gerichtsvollzieher oder an andere Vollstreckungsbehörden zu zahlen sind.
1Werden Sachen, die bei mehreren Pflichtigen gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Pflichtigen angemessen verteilt. 2Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, zu berücksichtigen.