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Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren können bis zur doppelten Höhe erhoben werden, wenn aus Gründen, die der Pflichtige zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Vollstreckungsbeamter erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen und nicht als Auslagen nach den §§ 10 und 11 behandelt werden können.