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Wird gegen Eheleute als Gesamtschuldner vollstreckt oder wird gegen mehrere Pflichtige, die miteinander in einem Gesamthandsverhältnis stehen, in das Gesamthandsvermögen vollstreckt, so werden die Gebühren nur einmal erhoben.
Wird in anderen Fällen gegen mehrere Pflichtige vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollstreckungsbeamte mehrere Vollstreckungsmaßnahmen bei derselben Gelegenheit vornimmt, von jedem Pflichtigen zu erheben.