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Nimmt der Vollstreckungsbeamte eine Vollstreckungshandlung außerhalb des Gemeindegebiets vor, in dem die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, so wird ein Reisekostenpauschbetrag erhoben, der für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges, gerechnet von Ortsmitte zu Ortsmitte, 46,5 Cent beträgt.
1Der Reisekostenpauschbetrag wird für jede Vollstreckungshandlung erhoben, auch wenn der Vollstreckungsbeamte auf derselben Reise mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt. 2Werden jedoch auf einer Reise mehrere Vollstreckungshandlungen gegen einen Pflichtigen vorgenommen, so wird der Reisekostenpauschbetrag nur einmal erhoben.