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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Anlage Die Gebühr beträgt bei einer Vollstreckungssumme bis zu 150 Euro einschließlich 14 Euro bis zu 300 Euro einschließlich 20 Euro bis zu 500 Euro einschließlich 23,50 Euro bis zu 1 000 Euro einschließlich 28 Euro bis zu 1 500 Euro einschließlich 37 Euro bis zu 2 000 Euro einschließlich 48 Euro bis zu 2 500 Euro einschließlich 56 Euro bis zu 3 000 Euro einschließlich 65 Euro bis zu 3 500 Euro einschließlich 74,50 Euro bis zu 4 000 Euro einschließlich 83,50 Euro bis zu 4 500 Euro einschließlich 93 Euro bis zu 5 000 Euro einschließlich 102 Euro von dem Mehrbetrag für je 1 000 Euro 9,50 Euro. Werte über 5 000 Euro sind auf volle 1 000 Euro aufzurunden.