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Die in § 4 genannten Gläubiger haben mit der Auftragserteilung an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen einen Kostenbeitrag von 38,75 Euro zu zahlen.
Für die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW gilt Absatz 1 entsprechend.
Für Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 10 Absatz 6 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) gilt Absatz 1 entsprechend.
Im Falle von § 2 Absatz 3 bestimmt sich der Kostenbeitrag nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Landeshauptkasse und der NRW. BANK, die der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.
Im Falle von § 2 Absatz 4 Nummer 1 bestimmt sich der Kostenbeitrag nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Landeshauptkasse und der für die Verwaltung des Pflegeausbildungsfonds landesweit zuständigen Stelle. Die Vereinbarung bedarf der vorherigen Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und des für Pflegeberufe zuständigen Ministeriums. Teil 3 Besondere Vollzugsbehörden
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Absatz 1 gilt entsprechend für den Kostenbeitrag nach § 2 Absatz 2. Zweiter Unterabschnitt Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Die für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stellen der Gemeinden sind für die Waldgenossenschaften Vollstreckungsbehörden im Sinne des…
Im Falle der Amtshilfe gehen Kostenansprüche der ersuchten Behörde den Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor. Etwaige Gebührenausfälle sind der ersuchten…
Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung…
Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der…
Ergänzend gelten die §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis. (Anlage)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.