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1Die Gebühr für die Wegnahme einer Person beträgt 28 Euro. 2Die Gebühr für die Wegnahme beweglicher Sachen und Urkunden, die nicht Wechsel sind oder die nicht durch Indossament übertragen werden können, beträgt 14 Euro.
Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde für die Wegnahme einer Person um 28 Euro und für die Wegnahme beweglicher Sachen um 14 Euro.
1Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pflichtige an den zur Vollstreckung erschienenen Vollstreckungsbeamten freiwillig leistet. 2Wird die herauszugebende Person oder die Sache oder Urkunde, die herauszugeben oder vorzulegen ist, nicht vorgefunden, so wird für den Wegnahmeversuch die halbe Gebühr erhoben.
Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Vollstreckungsbeamte erstmals Schritte zur Ausführung des Auftrags zur Wegnahme unternommen hat.