§ 340 AO
Wegnahmegebühr
(1)
(2)
§ 339 Absatz 2 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3)
Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 Euro. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.
§ 339 Absatz 2 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden.
Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 Euro. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.