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Die Gebühr für Zwangsräumung nach § 24 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 28 Euro.
Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 14 Euro.
Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Vollstreckungsbehörde erstmals Schritte zur Ausführung des Auftrags zur Zwangsräumung unternommen hat.