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Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen an die ersuchenden Stellen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht: Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.
der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder der Tag und die Uhrzeit des Abrufs im Fall des automatisierten Verfahrens auf Abruf,
die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,
die abrufende Person,
die übermittelten Daten und
der Anlass und Zweck der Übermittlung.
§ 12 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person,
die jeweils erforderlichen Daten nach § 6 Absatz 1.
zum Verfahren und den Inhalten der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 13 bis 19,
Voraussetzung der Datenübermittlung von der Registerbehörde an die ersuchende Stelle ist, dass
der Anlass des Übermittlungsersuchens sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.