§ 2 WaffRG
Waffenregister im Sinne dieses Gesetzes ist das Nationale Waffenregister.
Waffenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 40 Absatz 4, den §§ 48, 49 und 57 Absatz 1 Satz 4 des Waffengesetzes zuständigen Behörden.
Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind:
Waffen und wesentliche Teile, die nach den §§ 37 bis 37d des Waffengesetzes einer Anzeigepflicht unterfallen sowie
Waffen, für die eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt wird.
Waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:
Erlaubnisse, die zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigen, nach:
die Anerkennung nach § 3 Absatz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,
die Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes und
die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes.
Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind
Anträge auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Waffenbehörde und
Benennungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes.