§ 18 Abs. 2 SächsWprGSächsisches Wahlprüfungsgesetz
Das gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens fünf Abgeordneten angefochten wird.
§ 6 NRW-26516Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Der Abgeordnete, gegen dessen Wahl Einspruch eingelegt worden ist, oder dessen Mitgliedschaft nach § 1 Abs. 2 bestritten wird, hat bei der Wahlprüfung durch den…
§ 12 Abs. 2 SWahlPrGGesetz Nr. 1716 über die Überprüfung der Wahlen zum Landtag des Saarlandes (Saarländisches Wahlprüfungsgesetz - SWahlPrG -) Vom 25. August 2010
Dies gilt nicht, soweit dadurch eine Fraktion von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen wäre oder wenn von der…