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Der Abgeordnete, gegen dessen Wahl Einspruch eingelegt worden ist, oder dessen Mitgliedschaft nach § 1 Abs. 2 bestritten wird, hat bei der Wahlprüfung durch den Landtag kein Stimmrecht. Dies gilt nicht, wenn der Einspruch sich mit derselben Begründung auf mehr als fünf Abgeordnete einer Fraktion bezieht.
Dies gilt nicht, soweit dadurch eine Fraktion von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen wäre oder wenn von der…
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede und jeder Wahlberechtigte in Textform Einspruch bei der Landwirtschaftskammer erheben. Der Einspruch von…
Die Wahlprüfung erfolgt nur auf Einspruch. Einspruch gegen die Feststellungen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 und § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann nur die oder der…
Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes),…
Ergeben sich Zweifel, ob ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Abs. 4) der Präsident des…
Stellt der Landtag in den Fällen, in denen über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist, den Verlust fest, so behält der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.