§ 17 Abs. 1 WahlPrGWahlprüfungsgesetz
Von der Beratung und Beschlußfassung im Wahlprüfungsverfahren ist der Abgeordnete ausgeschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht.
§ 10 Abs. 2 SächsWprGBeratung im Wahlprüfungsausschuss
An der Schlussberatung und -entscheidung können nur diejenigen ordentlichen Mitglieder oder deren Vertreterinnen und Vertreter und die beratenden Mitglieder des…
§ 12 Abs. 1 SWahlPrGGesetz Nr. 1716 über die Überprüfung der Wahlen zum Landtag des Saarlandes (Saarländisches Wahlprüfungsgesetz - SWahlPrG -) Vom 25. August 2010
Soweit ein Mitglied des Landtages von der Wahlprüfung betroffen ist, ist dieses von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen.
§ 6 NRW-26516Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Der Abgeordnete, gegen dessen Wahl Einspruch eingelegt worden ist, oder dessen Mitgliedschaft nach § 1 Abs. 2 bestritten wird, hat bei der Wahlprüfung durch den…