Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Erlass der Zuwendungsbescheide leisten die Vertragspartner auf Anforderung des KWF nach Bedarf Abschlagszahlungen jeweils zum gleichen Zeitpunkt entsprechend ihrem Finanzierungsanteil, für die Jahre 1992, 1993 und 1994 gemäß § 3 Abs. 2 und ab dem Jahr 1995 gemäß § 3 Abs. 3, bis zur Höhe des Zuwendungsbetrages. Vorher wird entsprechend verfahren, soweit das Haushaltsrecht und die Vorschriften über die vorläufige Haushaltsführung dies zulassen.