Verordnung - Prüfungsordnung - über die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen im Saarland Vom 22. Juli 2009
Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt oder bei einer solchen anwesend ist, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Abschnitt VIII Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 31 WaldorfAbiPrO SL 2009Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen